Häufige Fragen
Brauche ich einen Anwalt?
Als Faustregel gilt: Wenn Sie sich diese Frage stellen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Anwälte sind dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Wenn die Beauftragung eines Anwalts nicht erforderlich ist, wenn sie unökonomisch, nicht Erfolg versprechend oder sonst sinnlos ist, wird Ihr Anwalt es Ihnen mitteilen. Zwar ist dieser Rat nicht kostenlos, schließlich setzt der Anwalt hierfür seine Arbeitszeit und seine Sachkunde ein und übernimmt die Haftung für seinen Rat. Gewissheit bei dieser Frage kann Ihnen aber nur ein Anwalt verschaffen.
Was kostet ein Anwalt?
Das kommt auf Art und Umfang der Tätigkeit an. Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Anwalt gerichtlich oder außergerichtlich tätig wird. Außergerichtlich kann der Anwalt nach den Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen, oder er kann eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen aushandeln. Ist eine gerichtliche Tätigkeit erforderlich, so muss er mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abrechnen, kann aber auch eine höhere Vergütung mit Ihnen vereinbaren.
Das RVG unterscheidet Wertgebühren und Rahmengebühren. Die Wertgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert (früher Streitwert genannt) und können aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Die Rahmengebühren geben die Unter- und Obergrenze in € an. Kennt Ihr Anwalt den Gegenstandswert (wo erforderlich), und hat er einen ersten Überblick über Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit, wird er Ihnen die voraussichtlichen Kosten benennen können. Soweit Sie in einem Rechtsstreit obsiegen, hat Ihnen der Gegner die notwendigen Kosten zu erstatten. Werden Sie in einer Strafsache freigesprochen, werden die Kosten in der Regel der Staatskasse auferlegt.
Wer trägt die Anwaltskosten, wenn ein Strafverfahren gegen mich eingestellt wird?
In der Regel Sie - leider. Denn nur bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse regelmäßig die notwendigen Kosten. Wird das Verfahren z.B. mangels hinreichenden Tatverdachts, geringer Schuld oder gegen Geldbuße eingestellt, wird dies vergütungsrechtlich so betrachtet, als sei die Beauftragung eines Anwalts nicht "erforderlich" gewesen - auch wenn die Einstellung des Verfahrens für Sie und Ihren Anwalt ein Erfolg ist.
Ich habe kein Geld, brauche aber einen Anwalt…
Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie rechtsschutzversichert sind, und ob die Verfolgung Ihres Anliegens von der Versicherung umfasst ist. Eine entsprechende Anfrage gehört zum Service Ihres Anwalts.
Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Rechtsverfolgung zu tragen, so kann die Landeskasse nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Erfolgsaussicht Ihres Anliegens Zahlungserleichterungen oder -befreiungen im Hinblick auf die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die Vorlage für Zeugen und Sachverständige gewähren.
Auch die Kosten einer außergerichtlichen Beratung kann die Landeskasse nach vorangegangener Prüfung der Notwendigkeit übernehmen (Beratungshilfe). Ihr Anwalt kann Ihnen weitere Auskünfte geben und hat in der Regel die entsprechenden Formblätter vorrätig.
In Strafverfahren wird Ihnen unabhängig von Ihren Vermögensverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanwalt beigeordnet. Im Fall eines Freispruchs übernimmt die Staatskasse die Kosten der notwendigen Verteidigung.
Was soll ich zum ersten Gespräch mitbringen?
Bitte bringen Sie alle Unterlagen, die unmittelbar mit Ihrem Anliegen zusammenhängen, zum ersten Gespräch mit; ferner sollten Sie, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, Ihre Mitgliedsnummer oder Versicherungsscheinnummer kennen. Erforderliche Unterlagen sind, je nach Anliegen, z.B. Kauf-, Miet-, Arbeitsverträge, Mahnungen, Kündigungen, Unfallberichte, sonstiger Schriftverkehr in dieser Sache; im Strafrecht ggf. den Anhörungsbogen oder die Anklageschrift, alle Ladungen, Beschlüsse, eventuell vorinstanzliche Urteile und andere "offizielle" Schreiben.
Bei umfangreicherer Korrespondenz ist eine Vorsortierung nach Datum hilfreich.
Ich habe eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung bekommen…
…aber möchte unbedingt vorher mit einem Anwalt sprechen: Kein Problem - als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Wenn Sie gegenüber der Polizei angeben, sich mit einem Verteidiger beraten zu wollen, wird der Termin aufgehoben.
Ich habe einen Strafbefehl bekommen. Muss ich etwas unternehmen?
Der Strafbefehl wird vom zuständigen Spruchkörper des Amtsgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen, wenn diese eine Hauptverhandlung für entbehrlich hält. Wird er rechtskräftig, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ist der Vorwurf aus Ihrer Sicht unzutreffend, oder halten Sie die verhängte Strafe für unangemessen, so müssen Sie (oder Ihr Verteidiger) innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch erheben, damit es zu einer "normalen" Hauptverhandlung kommt. Ihr Verteidiger kann die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruchs vorab mit Ihnen besprechen und gegebenenfalls zu einer Beschränkung des Einspruchs, zum Beispiel auf die Höhe der Tagessätze, raten.
Wo erfahre ich etwas über richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall?
Sehr zu empfehlen sind die Informationen des Internet-Angebots www.verkehrsanwaelte.de . Ebenfalls zu empfehlen ist die Broschüre "Was Sie bei einem Verkehrsunfall wissen sollten", herausgegeben vom Justizministerium des Landes NRW, kostenlose Download-Möglichkeit unter www.justiz.nrw.de